Zuzahlungen / Mehrkosten

Auf dem deutschen Arzneimittelmarkt gibt es eine Vielzahl von Arzneimitteln in vergleichbarer Qualität, Wirkungsweise und identischer Zusammensetzung. Dennoch variieren deren Preise zum Teil stark. Die Krankenkassen zahlen nicht automatisch jeden Preis, sondern nur bis zu einem maximalen Betrag – dem Festbetrag. Gleiches gilt für Hilfsmittel, wie z. B. Kompressionsstrümpfe oder Bandagen, auch hierfür gibt es Festbeträge.

Will der Arzt ein Medikament verschreiben, hat er die Wahl zwischen mehreren therapeutisch gleichwertigen Präparaten, deren Kosten von der Krankenkasse getragen werden. Ist der Verkaufspreis eines Arzneimittels jedoch höher als der Festbetrag, müssen die Patienten in der Regel die Differenz zum Festbetrag selbst tragen. Im Falle möglicher Mehrkosten ist der Arzt verpflichtet, den Patienten im Vorfeld zu informieren.

Zusätzlich müssen gesetzlich Krankenversicherte als „Rezeptgebühr“ zehn Prozent des Apothekenpreises eines Arzneimittels zuzahlen – mindestens fünf Euro, höchstens aber zehn. Liegt der Preis für eine Medikamentenpackung unter fünf Euro, ist nur der tatsächliche Preis zu zahlen.

Festbeträge wurden in Deutschland mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) 1989 eingeführt. Ihre Festlegung erfolgt zweistufig: Zunächst bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss Gruppen von Arzneimitteln, die aus ihrer Sicht zusammengefasst werden können. Hier wird auf Informationen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen zurückgegriffen. Ferner haben Sachverständige der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und die Vertretungen der Apotheker Anhörungsrechte. Anschließend werden die Festbeträge gemeinsam und einheitlich von den Spitzenverbänden der Krankenkassen festgesetzt, unter Federführung des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen.

Mit der regelmäßigen Anpassung der Festbeträge hofft der GKV-Spitzenverband die Arzneimittelausgaben der Krankenkassen zu reduzieren. Werden für Wirkstoffe beziehungsweise Kombinationen die Erstattungspreise angepasst, senken nicht alle Originalhersteller auch automatisch ihre Preise ab, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Als Folge dessen fallen Präparate aus der Zuzahlungsbefreiung. Denn: Ein Arzneimittel muss vom Hersteller mindestens dreißig Prozent günstiger angeboten werden als der sogenannte „Festbetrag“, damit es zuzahlungsfrei ist. Laut Angaben der ABDA sind 6.212 Medikamente von der Zuzahlung befreit (Stand Januar 2012).