Pressemeldung

Zum Bericht im SPIEGEL 34/2013 „Pillendreher als Datendealer“

19. August 2013

Apotheken in Deutschland sind gesetzlich verpflichtet, Daten zur Rezeptabrechnung an die gesetzlichen Krankenkassen zu liefern. Die Datenlieferungen sind Grundlage für die Abrechnung von Leistungen und müssen elektronisch erfolgen. Das regelt § 300 im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Wegen des großen Datenumfanges und der hohen Anforderungen an die Qualität der Daten müssen sich die Apotheken hierzu spezialisierter Abrechungsstellen bedienen. Die Daten für die Krankenkassen werden deshalb in den Apothekenrechenzentren gesammelt, verarbeitet und dann an die Kassen weitergeleitet.

Bei den im SPIEGEL 34/2013 erhobenen Vorwürfen handelt es sich offenbar um Vorgänge, die mit der eigentlichen Abrechnung nichts zu tun haben. Der Gesetzgeber hat die Verarbeitung anonymisierter Daten „zu anderen Zwecken“ ausdrücklich erlaubt, zum Beispiel für Forschungszwecke oder als Grundlage für die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung. Solche Datensätze müssen jedoch anonymisiert sein, d.h. es dürfen keinerlei Rückschlüsse auf Personen (z.B. Patienten, Apotheker, Ärzte) möglich sein. In § 300 SGB V heißt es dazu im Wortlaut: „Anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden.“

„Deutschlands Apotheker vertrauen darauf, dass die für sie tätigen Dienstleister alle Daten nach Recht und Gesetz verarbeiten“, sagt Fritz Becker, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). „Die Apothekenrechenzentren garantieren den abrechnenden Apotheken die korrekte Anwendung sämtlicher Datenschutzvorschriften. Dies ist uns Apothekern von den dienstleistenden Unternehmen immer wieder bestätigt worden. Wir gehen deshalb davon aus, dass sich diese Unternehmen der Sensibilität bei der Verarbeitung von personenrelevanten Daten voll bewusst sind. Am Schutz der Daten haben die Apotheker ein genau so hohes Interesse wie die Patienten.“

Weitere Informationen unter www.abda.de